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"Herr, sei gelobt, weil du mich erschaffen hast"
Schriften der hl. Klara
Die Regel der Heiligen Klara Bulle
des Papstes Innozenz IV.
Innozenz, Bischof, Diener der Diener
Gottes, den in Christo geliebten Töchtern, der Äbtissin Klara und den
anderen Schwestern des Klosters S. Damiano bei Assisi, Heil und apostolischen
Segen.
1. Der Apostolische Stuhl pflegt
sich frommem Begehren zu neigen und geziemendem Ersuchen der Bittenden
wohlwollende Förderung zu erteilen. Es liegt Uns nunmehr von eurer Seite die
demütige Bitte vor, Wir möchten mit apostolischer Autorität die Lebensweise
bestätigen, nach der ihr gemeinsam in der Eintracht des Geistes und dem
Gelübde der höchsten Armut leben müßt. Der selige Franziskus hat euch
diese Lebensweise übergeben und sie wurde von euch freiwillig angenommen.
Unser ehrwürdiger Bruder, der Bischof von Ostia und Velletri, hielt dafür,
daß sie approbiert werde, wie es ausführlicher der Brief des Bischofs, der
dementsprechend abgefaßt ist, selbst enthält.
2. Wir sind darum euren
ehrfurchtsvollen Bitten geneigt, indem Wir das, was von demselben Bischof
getan worden ist, gutheißen, es mit apostolischer Autorität bestätigen und
unter dem Schutz gegenwärtigen Schreibens bekräftigen; den Inhalt jenes
Briefes aber fügen Wir wörtlich Gegenwärtigem bei. Sein Wortlaut ist
folgender:
3. Rainald, durch Gottes
Barmherzigkeit Bischof von Ostia und Velletri, seiner in Christo geliebten
Mutter und Tochter, Frau Klara, Äbtissin von S. Damiano bei Assisi, und ihren
Schwestern, den gegenwärtigen wie den zukünftigen, Heil und väterlichen
Segen. Da ihr, in Christo geliebte Töchter, den Prunk und die Lust der Welt
verachtet habt, und, den Fußspuren Christi selbst und seiner heiligsten
Mutter folgend, erwählt habt, in klösterlicher Abgeschlossenheit zu wohnen
und in höchster Armut im Dienste des Herrn zu stehen, damit ihr dem Herrn mit
freier Seele dienen könnt, so anerkennen Wir euer heiliges Vorhaben im Herrn
und wollen gerne mit väterlicher Zuneigung eurem Wunsch und heiligen
Verlangen wohlwollende Gunst entgegenbringen. Deshalb sind Wir euren frommen
Bitten geneigt, bestätigen und bekräftigen für alle Zeit vermöge der
Autorität des Herrn Papstes und Unserer eigenen euch allen und euren
Nachfolgerinnen in eurem Kloster unter dem Schutz gegenwärtigen Schreibens
die Lebensform und Weise heiliger Gemeinschaft und höchster Armut, die euch
euer seliger Vater, der hl. Franziskus, in Wort und Schrift zur Beobachtung
übergeben hat und die Gegenwärtigem beigefügt ist. Sie lautet wie folgt:
REGEL UND LEBEN der Armen Schwestern von der strengen Klausur
I. Kapitel
Die evangelische Regel und der katholische und seraphische Gehorsam.
Im Namen des Herrn. Amen. Es beginnt die Regel
1. Die Lebensweise des Ordens der
Armen Schwestern, welche der selige Franziskus begründet hat, ist diese:
2. Unseres Herrn Jesu Christi
heiliges Evangelium zu beobachten durch ein Leben in Gehorsam, ohne Eigentum
und in Keuschheit.
3. Klara, die unwürdige Magd
Christi und kleine Pflanze des hochseligen Vaters Franziskus, verspricht
Gehorsam und Ehrerbietung dem Herrn Papst Innozenz und seinen rechtmäßigen
Nachfolgern, sowie der Römischen Kirche.
4. Und wie sie am Anfang ihrer
Bekehrung dem seligen Franziskus zusammen mit ihren Schwestern Gehorsam
versprochen hat, so verspricht sie, denselben seinen Nachfolgern
unverbrüchlich zu bewahren.
5. Auch die anderen Schwestern
sollen verpflichtet sein, den Nachfolgern des seligen Franziskus wie der
Schwester Klara und den anderen kraft rechtmäßiger Wahl ihr nachfolgenden
Äbtissinnen Gehorsam zu leisten.
II. Kapitel
Der Eintritt der Schwestern ins Kloster
1. Wenn jemand auf Gottes Eingebung
hin zu uns kommt und dieses Leben annehmen will so soll die Äbtissin
verpflichtet sein, die Zustimmung aller Schwestern einzufordern; und wenn der
größere Teil zustimmt, so kann sie dieselbe mit Erlaubnis unseres
Kardinalprotektors aufnehmen.
2. Und wenn es der Äbtissin gut
scheint, sie aufzunehmen, so soll sie jene sorgfältig über den katholischen
Glauben und die Sakramente der Kirche prüfen oder prüfen lassen'.
3. Und wenn sie dies alles glaubt
und gewillt ist, es treu zu bekennen und bis an ihr Ende unverbrüchlich daran
festzuhalten, und wenn sie ferner keinen Ehemann hat, oder ihr Mann - falls
sie einen hat - auch schon in einen Orden eingetreten ist mit Ermächtigung
des Diözesanbischofs und das Gelübde der Enthaltsamkeit abgelegt hat,
wenn ferner hohes Alter oder irgendeine Krankheit oder geistige
Unzulänglichkeit nicht hinderlich sind, dieses Leben zu beobachten, so soll
ihr sorgfältig die Grundhaltung unseres Lebens erklärt werden.
4. Und wenn sie geeignet ist, möge
man ihr das Wort des heiligen Evangeliums sagen, daß sie hingehe, all ihr
Eigentum verkaufe und es unter die Armen zu verteilen suche. Wenn sie dieses
nicht tun kann, so genügt für sie der gute Wille.
5. Und die Äbtissin und ihre
Schwestern sollen sich davor hüten, sich um deren zeitliche Habe zu kümmern,
damit sie unbehindert mit ihrer Habe das tun könne, was der Herr ihr eingeben
wird. Wenn doch um Rat ersucht wird, mögen sie dieselbe an gottesfürchtige
Leute mit klugem Urteil verweisen, nach deren Rat ihre Güter an die Armen zu
verteilen sind.
6. Hiernach soll ihr die Äbtissin,
nachdem ihr die Haare ringsum abgeschnitten worden sind und sie die weltliche
Kleidung abgelegt hat, drei Habite und einen Mantel gewähren.
7. Danach soll ihr nur aus
nützlicher, begründeter, offenbarer und glaubhafter Ursache erlaubt sein,
den Klosterbereich zu verlassen.
8. Ist das Prüfungsjahr aber
vollendet, so soll sie zum Gehorsam angenommen werden, indem sie verspricht,
das Leben und die Weise unserer Armut für immer zu befolgen.
9. Niemand darf während der
Probezeit den Schleier empfangen.
10. Die Schwestern sollen auch kurze
Mäntel haben können zur Erleichterung und Schicklichkeit bei Dienst und
Arbeit.
11. Die Äbtissin soll sie umsichtig
mit Kleidung versorgen nach der körperlichen Beschaffenheit der Person, nach
Maßgabe der Orte, Zeiten und kälteren Gegenden, so wie es nach ihrer Ansicht
der Notlage entspricht.
12. Jungen Mädchen, die vor der
Zeit des erforderlichen Alters in das Kloster aufgenommen werden, sollen
ringsum die Haare abgeschnitten werden; und nach Ablegung des weltlichen
Kleides sollen sie mit einem klösterlichen Gewand bekleidet werden, wie es
der Äbtissin für gut scheint.
13. Wenn sie in das erforderliche
Alter gekommen sind, sollen sie nach der Form der anderen bekleidet werden und
ihre Gelübde ablegen.
14. Und die Äbtissin möge sowohl
diesen als auch den anderen Novizinnen mit Bedacht aus den Schwestern des
ganzen Klosters, die ein klügeres Urteil haben, eine Meisterin besorgen,
welche sie im heiligen Lebenswandel und in den ehrbaren Sitten genau nach
unserer Lebensweise bilden soll, die wir versprochen haben.
15. Bei Prüfung und Aufnahme der
außerhalb des Klosters dienenden Schwestern soll die vorgeschriebene Form
beobachtet werden;
16. diese aber können Schuhwerk
tragen.
17. Niemand darf bei uns im Kloster
seinen Wohnsitz haben, ohne nach der Lebensweise aufgenommen worden zu sein,
die wir versprochen haben.
18. Und um der Liebe des heiligsten
und geliebtesten Kindes willen, das in ärmliche Windeln eingewickelt in der
Krippe gelegen ist, und um seiner heiligsten Mutter willen mahne, bitte und
ermuntere ich meine Schwestern, daß sie immer geringwertige Kleidung
tragen.
III. Kapitel
Das Göttliche Offizium, das Fasten; die Beichte und Kommunion
1. Die des Lesens kundigen
Schwestern sollen das Göttliche Offizium nach dem Brauch der Minderen
Brüder verrichten, indem sie es rezitieren ohne Gesang; darum dürfen sie
Breviere haben,.
2. Und diejenigen, welche bei
begründeter Gelegenheit einmal ihre Tagzeiten nicht rezitieren können,
dürfen wie die anderen Schwestern Vaterunser beten.
3. Die aber nicht lesen können,
sollen vierundzwanzig Vaterunser beten für die Matutin, für die Laudes
fünf, für die Prim aber, Terz Sext und Non, für jede dieser Horen sieben;
für die Vesper aber zwölf; für die Komplet sieben.
4. Auch für die Verstorbenen sollen
sie beten zur Vesper sieben Vaterunser mit Requiem aeternam, zur Matutin
zwölf,
5. während die des Lesens kundigen
Schwestern verpflichtet sein sollen, das Totenoffizium zu verrichten.
6. Sobald aber eine Schwester
unseres Klosters gestorben ist, sollen sie fünfzig Vaterunser beten.
7. Zu aller Zeit sollen die
Schwestern fasten.
8. An Weihnachten, auf welchen Tag
es auch fällt, sollen sie sich zweimal sättigen können.
9. jüngere, gebrechliche und
außerhalb des Klosters bedienstete Schwestern können nach Gutdünken der
Äbtissin barmherzig befreit werden.
10. Zur Zeit offensichtlicher Not
jedoch sollen die Schwestern zum leiblichen Fasten nicht verpflichtet sein.
11. Wenigstens zwölfmal im Jahre
sollen sie mit Erlaubnis der Abtissin beichten.
12. Und sie sollen sich hüten,
dabei andere Worte einzufügen, außer solche, die sich auf die Beichte und
das Heil der Seele beziehen.
13. Siebenmal sollen sie
kommunizieren, und zwar an Weihnachten, am Gründonnerstag, an Ostern, an
Pfingsten, an Mariä Himmelfahrt, am Feste des hl. Franziskus und am Feste
Allerheiligen.
14. Um den gesunden oder kranken
Schwestern die heilige Kommunion zu spenden, soll dem Kaplan erlaubt sein,
innerhalb des Klosters zu zelebrieren.
IV. Kapitel
Wahl und Amt der Äbtissin; das
Kapitel; die Amts- und Ratschwestern
1. Bei der Wahl der Äbtissin sollen
die Schwestern verpflichtet sein, die kanonische Form zu beobachten.
2. Und sie sollen rechtzeitig
sorgen, daß der General- oder Provinzialminister des Ordens der Minderen
Brüder anwesend sei, der sie bei der Wahl durch das Wort Gottes anleite zur
völligen Eintracht und zum gemeinsamen Wohl.
3. Und es soll nur eine
Profeßschwester gewählt werden. Wenn aber eine Schwester gewählt oder
anderswie bestellt wird, die nicht Gelübde abgelegt hat, so soll ihr erst
nach Ablegung unseres Armutsgelübdes Gehorsam geleistet werden.
4. Wenn die Äbtissin stirbt, soll
eine andere zur Äbtissin gewählt werden.
5. Und wenn es irgendwann einmal den
Schwestern in ihrer Gesamtheit klar werden sollte, daß die Äbtissin zum
Dienst und zum gemeinsamen Wohl der Schwestern unzureichend sei, dann sollen
die genannten Schwestern verpflichtet sein, sich nach der vorgeschriebenen
Form so schnell als möglich eine andere zur Äbtissin und Mutter zu
wählen.
6. Die Gewählte aber soll bedenken,
welche Bürde sie auf sich genommen hat und wem sie Rechenschaft über die ihr
anvertraute Herde ablegen muß».
7. Auch soll sie sich bemühen, mehr
durch Tugenden und heiligen Wandel als durch das Amt die anderen zu
überragen, auf daß die Schwestern, von ihrem Beispiel entzündet, ihr eher
aus Liebe denn aus Furcht gehorchen.
8. Von persönlichen Freundschaften
soll sie sich freihalten, damit sie nicht, während sie einem Teil größere
Liebe erweist, der Gemeinschaft Ärgernis bereitet.
9. Sie soll die Betrübten trösten.
Sie sei auch die letzte Zuflucht für die Bedrängten. Denn wenn bei ihr die
Heilmittel zur Gesundung fehlen, würde das übel der Mutlosigkeit - bei den
Kranken die Oberhand gewinnen.
10. In allen Stücken soll sie das
gemeinsame Leben beobachten, vornehmlich aber in der Kirche, im Schlafraum, im
Refektorium, im Krankenzimmer und bezüglich der Kleidung. Dies in gleicher
Weise zu beobachten, soll auch die Vikarin verpflichtet sein.
11. Wenigstens einmal in der Woche
soll die Äbtissin verpflichtet sein, ihre Schwestern zum Kapitel
zusammenzurufen.
12. Dort soll sowohl sie als auch
die Schwestern demütig die gewöhnlichen und öffentlichen Vergehen und
Nachlässigkeiten bekennen.
13. Dort soll sie, was zum Nutzen
und Frommen des Klosters ist, mit all ihren Schwestern beraten; oft nämlich
tut der Herr das, was besser ist, dem Geringeren kund34.
14. Keine schwere
Schuldverpflichtung soll eingegangen werden ohne allgemeine Zustimmung der
Schwestern und ohne offenbare Notwendigkeit, und dies nur durch einen
Prokurator.
15. Die Äbtissin mit ihren
Schwestern aber soll sich hüten, im Kloster irgendein anvertrautes Gut in
Verwahr zu nehmen; oft nämlich entstehen deswegen Mißhelligkeiten und
Ärgernisse.
16. Um die Einheit der gegenseitigen
Liebe und des Friedens zu bewahren, sollen alle Amtsschwestern des Klosters
unter gemeinsamer Zustimmung aller Schwestern gewählt werden.
17. Und auf dieselbe Weise sollen
wenigstens acht von den Schwestern gewählt werden, die ein klügeres Urteil
haben; in allen Dingen, welche die Weise unseres Lebens angehen, soll die
Äbtissin verpflichtet sein, immer deren Rat zu hören.
18. Auch können und sollen die
Schwestern, wenn es ihnen einmal nützlich und vorteilhaft scheint, die Amts-
und Ratschwestern abberufen und andere an ihre Stelle wählen.
V. Kapitel
Das Stillschweigen; das Sprechzimmer
und das Gitter
1. Von der Komplet bis zur Terz
sollen die Schwestern das Stillschweigen halten, ausgenommen die, welche
außerhalb des Klosters arbeiten.
2. Auch sollen sie beständiges
Stillschweigen beobachten in der Kirche, im Schlafraum, im Refektorium aber
nur während des Essens;
3. nur im Krankenzimmer soll es den
Schwestern allzeit erlaubt sein, mit Mäßigkeit zu reden, soweit es der
Erholung und Pflege der Kranken dient.
4. Immer und überall jedoch können
sie in Kürze und mit leiser Stimme das Nötige mitteilen.
5. Es soll den Schwestern nicht
erlaubt sein, im Sprechzimmer oder am Gitter ohne Erlaubnis der Äbtissin oder
ihrer Vikarin zu sprechen.
6. Die aber die Erlaubnis haben,
sollen nicht wagen, im Sprechzimmer zu reden, es sei denn, daß zwei
Schwestern anwesend sind und zuhören.
7. Ans Gitter zu gehen aber sollen
sie sich nicht unterfangen, wenn nicht wenigstens drei durch die Äbtissin
oder ihre Vikarin bezeichnete Schwestern von jenen acht Ratschwestern anwesend
sind, die von allen Schwestern zur Beratung der Äbtissin gewählt wurden.
8. Die Äbtissin und deren Vikarin
sollen auch für ihre Person verpflichtet sein, diese Form des Sprechens zu
beobachten.
9. Und dies geschehe am Gitter sehr
selten, an der Pforte aber überhaupt nicht.
10. An der Innenseite des Gitters
soll ein Tuchvorhang angebracht werden, der nur entfert werden soll, wenn das
Wort Gottes verkündet wird oder eine Schwester mit jemand sprechen will.
11. Das Gitter soll auch eine
hölzerne Tür haben mit zwei verschiedenen, möglichst festen eisernen
Schlössern, Flügeln und Balken; sie soll so hauptsächlich in der Nacht mit
zwei Schlüsseln verschlossen werden, deren einen die Äbtissin, deren anderen
aber die Sakristanin haben soll; und sie soll immer verschlossen bleiben,
außer zum Anhören des Gottesdienstes und aus den oben erwähnten Gründen.
12. Unter keinen Umständen darf
eine Schwester vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang am Gitter mit
jemand sprechen.
13. Im Sprechzimmer aber soll der
Vorhang immer auf der Innenseite bleiben und nicht entfernt werden.
14. Während der Martini- und der
großen vierzigtägigen Fastenzeit 37 soll niemand im Sprechzimmer sprechen,
es sei denn mit einem Priester, um zu beichten oder wegen einer anderen
offenbaren Notwendigkeit; dies soll der Klugheit der Äbtissin oder ihrer
Vikarin überlassen bleiben.
VI. Kapitel
Die Gründung des Seraphiscben
zweiten Ordens; der gelobte Verzicht auf Besitz
1. Nachdem der höchste himmlische
Vater sich gewürdigt hatte, mein Herz durch seine Gnade zu erleuchten, daß
ich nach dem Beispiel und der Lehre unseres hochseligen Vaters, des hl.
Franziskus, Buße tue', habe ich bald nach seiner eigenen Bekehrung ihm
freiwillig zusammen mit meinen Schwestern Gehorsam versprochen.
2. Als aber der selige Vater
bemerkte, daß wir keine Armut, Beschwerde, Mühsal, Niedrigkeit und
Verachtung der Welt fürchteten, ja sogar für große Wonne hielten, schrieb
er uns, von Liebe bewegt, die Lebensweise auf folgende Art nieder:
Da ihr euch auf göttliche Eingebung hin zu Töchtern und Dienerinnen
des höchsten und größten Königs, des himmlischen Vaters, gemacht und euch
dem Heiligen Geist vermählt habt, indem ihr das Leben nach der Vollkommenheit
des heiligen Evangeliums erwähltet, so will ich - und ich verspreche dies
für mich und meine Brüder - für euch genau so wie für diese immer liebe
volle Sorge und besondere Aufmerksamkeit hegen. Dies hielt er
getreulich, solange er lebte, und er wollte, daß die Brüder es immer halten.
3. Und damit weder wir, noch auch
die, welche nach uns kommen, von der heiligsten Armut, welche wir erwählt
haben, jemals abweichen, schrieb er uns abermals, kurz vor seinem Heimgang,
seinen letzten Willen mit folgenden Worten: Ich, der ganz geringe
Bruder Franziskus, will dem Leben und der Armut unseres höchsten Herrn Jesus
Christus und seiner heiligsten Mutter nachfolgen und in ihr bis zum Ende
verharren. Und ich bitte euch, meine Herrinnen, und ich rate euch, ihr
möchtet doch allezeit in diesem heiligsten Leben und in der Armut leben. Und
hütet euch mit Sorgfalt, damit ihr nicht auf die Lehre oder den Rat von
irgend jemand hin in irgendeiner Form auf ewig davon abweichst.
4. Und wie ich selbst zusammen mit
meinen Schwestern immer besorgt war, die heilige Armut, die ich Gott, dem
Herrn, und dem seligen Franziskus versprochen habe, zu beobachten, so sollen
die Äbtissinnen, welche mir im Amte folgen, und alle Schwestern sie
unverletzt bis ans Ende zu bewahren verpflichtet sein,
5. nämlich weder Besitz noch
Eigentum noch sonst irgend etwas, was begründeterweise Eigentum genannt
werden kann, anzunehmen oder zu besitzen, weder persönlich noch durch einen
Vermittler 45,
6. ausgenommen soviel Land, als es
zu einem auskömmlichen Leben in der Abgeschiedenheit des Klosters notwendig
ist; und dieses Land soll nicht bearbeitet werden, es sei denn als Garten für
ihre eigenen Bedürfnisse.
VII. Kapitel
Arbeit und Almosen
1. Die Schwestern, denen der Herr
die Gnade gegeben hat, arbeiten zu können, sollen nach der Terz in Treue und
in Hingabe arbeiten, und zwar soll es sich um eine ehrbare und für die
Gemeinschaft nützliche Arbeit handeln,
2. so daß sie zwar den der Seele
schädlichen Müßiggang fernhalten, aber den Geist des heiligen Gebetes und
der Hingabe nicht ersticken; ihm sollen ja die anderen zeitlichen Dinge
dienen.
3. Und was sie durch Handarbeit
verfertigen, soll die Äbtissin oder ihre Vikarin in Gegenwart aller beim
Kapitel verteilen.
4. Das nämliche soll geschehen,
wenn von Leuten irgendein Almosen für die Bedürfnisse der Schwestern
geschickt wird, damit gemeinschaftlich der Spender gedacht werde.
5. Und dies alles soll durch die
Äbtissin oder deren Vikarin nach Besprechung mit den Ratschwestern zum Nutzen
aller verteilt werden.
VIII. Kapitel
Die evangelische Bettelweise, die
Armut insbesondere; die kranken Schwestern
1. Die Schwestern sollen nichts als
Eigentum erwerben, weder ein Haus noch eine Niederlassung noch irgendeine
andere Sache. Und gleichwie Pilger und Fremdlinge (I Petr 2, II), die in
dieser Welt dem Herrn in Armut und Demut dienen, mögen sie voll Vertrauen um
Almosen schicken.
2. Und sie sollen sich darob nicht
schämen, weil der Herr sich unsertwillen in dieser Welt arm gemacht hat. Dies
ist jene Erhabenheit der höchsten Armut, die euch, meine inniggeliebten
Schwestern, zu Erbinnen und Königinnen des Himmelreiches eingesetzt, an Habe
arm gemacht, durch Tugenden geadelt hat (vgl. Jak 2, 5). Sie soll euer Erbteil
sein, der euch hingeleitet in der Lebendigen Land (Ps 141,6). Dieser sollt
ihr, meine inniggeliebten Schwestern, mit ganzer Seele anhangen und um des
Namens unseres Herrn Jesu Christi und seiner heiligsten Mutter willen auf
immer nichts anderes unter dem Himmel zu besitzen trachten.
3. Keiner Schwester soll es erlaubt
sein, Briefe fortzuschicken oder etwas anzunehmen oder aus dem Kloster
wegzugeben ohne Erlaubnis der Äbtissin.
4. Und es soll nicht erlaubt sein,
irgend etwas zu haben, was die Äbtissin nicht gegeben oder erlaubt hat.
5. Wenn einer Schwester von ihren
Eltern oder von anderen Leuten etwas geschickt wird, so soll die Äbtissin es
ihr zukommen lassen. Die Schwester aber soll es gebrauchen können, wenn sie
dessen bedarf; andernfalls soll sie es in Liebe einer bedürftigen Schwester
zuwenden.
6. Wenn ihr aber Geld übersandt
wird, so soll die Äbtissin sie nach Besprechung mit den Ratschwestern mit dem
versorgen, was sie nötig hat.
7. Was die kranken Schwestern
angeht, so soll die Äbtissin streng verpflichtet sein, in eigener Person und
durch die anderen Schwestern sich sorgfältig zu erkundigen nach allem, was
ihre Krankheit erfordert, sowohl an guten Ratschlägen als an Speisen und
allen notwendigen Dingen, und es nach Möglichkeit des Ortes liebevoll und
barmherzig besorgen.
8. Denn alle sind verpflichtet, ihre
kranken Schwestern so zu versorgen und zu bedienen, wie sie selbst bedient
sein möchten, wenn sie von irgendeiner Krankheit befallen sind.
9. Zuversichtlich soll eine der
anderen ihre Not offenbaren. Und wenn schon eine Mutter ihre leibliche Tochter
liebt und umhegt (vgl. 1. Thess 2,7), mit wieviel größerer Sorgfalt muß
eine Schwester dann ihre geistliche Schwester lieben und umhegen.
10. Die Kranken aber sollen auf
Strohsäcken liegen und unter dem Kopf ein mit Federn gefülltes Kopfkissen
haben; und die, welche wollene Socken und Polster benötigen, sollen sich
ihrer bedienen können.
11. Die genannten kranken Schwestern
können, wenn sie von Leuten, die das Kloster betreten, besucht werden und
diese mit ihnen sprechen, einzeln kurz einige erbauliche Worte wechseln.
12. Die anderen Schwestern aber,
auch wenn sie Erlaubnis haben, sollen nicht wagen, mit Leuten, die das Kloster
betreten, zu sprechen, es sei denn, daß zwei Ratschwestern, die von der
Abtissin oder deren Vikarin bestimmt sind, anwesend sind und zuhören.
13. Die Äbtissin und deren Vikarin
sollen auch für ihre Person verpflichtet sein, diese Form des Sprechens zu
beobachten.
IX. Kapitel
Die Buße, die den Schwestern
auferlegt werden soll; die außerhalb des Klosters dienenden Schwestern
1. Wenn eine Schwester auf Anreiz
des Bösen Feindes tödlich gegen die Lebensform gesündigt, die wir
versprochen haben, und, von der Äbtissin oder anderen Schwestern zwei- oder
dreimal ermahnt, sich nicht gebessert hat', so soll sie so viele Tage
auf dem Boden vor allen Schwestern im Refektorium Brot und Wasser genießen,
als sie hartnäckig ist. Wenn es der Äbtissin für gut scheint, soll sie
einer noch schwereren Strafe verfallen sein.
2. Solange sie hartnäckig ist, soll
gebetet werden, daß der Herr ihr Herz zur Buße erleuchte.
3. Die Äbtissin aber und ihre
Schwestern sollen sich davor hüten, zornig oder aufgebracht zu werden wegen
der Sünde, die jemand begangen hat; denn Zorn und Aufregung verhindern in
ihnen selbst und in den anderen die Liebes,.
4. Wenn es vorkommen sollte, was
ferne sei, daß jemals zwischen zwei Schwestern durch Wort oder Zeichen
Veranlassung zu Aufregung oder Ärgernis entstände, so soll diejenige, welche
die Ursache zurAufregung gegeben hat, sofort, noch ehe sie vor dem Herrn die
Gabe ihres Gebetes darbringt (vgl- Mt 5, 23 f.), sich nicht nur demütig der
anderen zu Füßen werfen und um Verzeihung flehen, sondern sie auch
einfältig bitten, sie möge für sie Fürsprache beim Herrn einlegen, daß er
ihr verzeihe.
5. Jene aber, eingedenk des Wortes
des Herrn: Wenn ihr nicht von Herzen verzeiht, so wird euch auch euer
himmlischer Vater nicht verzeihen (vgl. Mt 18,35; 6, 15), soll
großmütig ihrer Schwester die ganze ihr zugefügte Beleidigung vergeben.
6. Die außerhalb des Klosters
dienenden Schwestern sollen nicht lange ausbleiben, wenn nicht eine offenbare
Notwendigkeit Anlaß dazu gibt.
7. Und sie sollen anständig
einhergehen und wenig reden, auf daß sie diejenigen, die sie sehen, immer zu
erbauen vermögen.
8. Und sie sollen sich streng
hüten, Verdacht erregende Beziehungen oder Beratungen mit Männern zu
unterhalten.
9. Ebenso sollen sie keine
Patenstelle über Männer oder Frauen annehmen, damit nicht bei diesem Anlaß
Gerede oder Verdruß entsteht.
10. Und sie sollen sich nicht
unterfangen, Gerüchte von der Welt ins Kloster zu bringen.
11. Auch sollen sie streng
verpflichtet sein, nichts von dem, was im Kloster gesprochen oder getan wird,
nach außen zu berichten, was irgendein Ärgernis erzeugen könnte.
12. Wenn eine Schwester aus
Einfältigkeit in diesen zwei Stücken gefehlt hat, so soll es der Klugheit
der Äbtissin anheimgestellt sein, ihr mit Erbarmen eine Buße aufzuerlegen.
Wenn sie es aber aus lasterhafter Gewohnheit getan hat, so soll ihr die
Äbtissin nach Beratung mit den Ratschwestern je nach der Beschaffenheit der
Schuld eine Buße auferlegen.
X. Kapitel
Die Visitation durch die Äbtissin
und der Gehorsam der Schwestern; die Laster und Tugenden
1. Die Äbtissin soll ihre
Schwestern ermahnen und aufsuchen und sie in Demut und Liebe zurechtweisen,
ohne ihnen etwas zu befehlen, was gegen ihre Seele und die Lebensform, die wir
versprochen haben wäre.
2. Die Schwestern aber, die
Untergebene sind, sollen bedenken, daß sie um Gottes willen auf ihren eigenen
Willen verzichtet haben. Darum sollen sie streng verpflichtet sein, ihren
Äbtissinnen Gehorsam zu leisten in allen Dingen, die sie dem Herrn zu
beobachten versprochen haben und die nicht gegen die Seele und unsere Profeß
sind.
3. Die Abrissen aber soll ihnen mit
so großer und herzlicher Liebe begegnen, daß sie mit ihr reden und umgehen
können wie Herrinnen mit ihrer Dienerin. Denn so muß es sein, daß die
Äbtissin die Dienerin aller Schwestern ist.
4. Ich mahne jedoch im Herrn Jesus
Christus dringend, daß die Schwestern sich hüten mögen vor allem Stolz,
eitler Ruhmsucht, Neid, Habsucht, der Sorge und dem geschäftigen Treiben
dieser Welt, vor Ehrabschneiden und Murren 71, Auseinandersetzung und
Entzweiung.
5. Immer aber sollen sie besorgt
sein, einander die Einigkeit der gegenseitigen Liebe zu bewahren, die das Band
der Vollkommenheit ist (vgl. KOI 3,14).
6. Und die keine wissenschaftlichen
Kenntnisse haben, dürfen nicht danach trachten, sich wissenschaftliche
Bildung zu verschaffen.
7. Sie sollen vielmehr bedenken,
daß ihr Verlangen vor allem dahin gehen muß, den Geist des Herrn zu besitzen
und sein heiliges Wirken, allzeit mit reinem Herzen zu ihm zu beten, Demut und
Geduld in Trübsal und Krankheit zu bewahren und jene zu lieben, die uns
verfolgen, tadeln und anschuldigen; denn der Herr sagt: Selig, die Verfolgung
leiden um der Gerechtigkeit willen, denn ihrer ist das Reich der Himmel
(Mt 5, 10). Wer aber ausharrt bis ans Ende, der wird gerettet
werden' (Mt 10,22).
XI. Kapitel
Die Pförtnerin, die Pforte; das
Betreten des Klosters
1. Die Pförtnerin soll gesetzt sein
im Benehmen und verschwiegen, und sie soll entsprechenden Alters sein; am Tage
halte sie sich in einem offenen Kämmerchen ohne Tür an der Pforte auf.
2. Es soll ihr auch eine geeignete
Gehilfin zugeteilt werden, die, wenn es nötig ist, in allem ihr Amt versieht.
3. Die Pforte aber soll mit zwei
verschiedenen eisernen Schlössern, Flügeln und Balken aufs beste versehen
sein,
4. damit sie hauptsächlich in der
Nacht mit zwei Schlüsseln verschlossen werde, wovon den einen die
Pförtnerin, den anderen die Abtissin haben soll.
5. Auch am Tage soll sie keineswegs
ohne Bewachung gelassen und mit einem Schlüssel fest verschlossen werden.
6. Sie sollen aber eifrigst
Fürsorge tragen und besorgt sein, daß die Pforte niemals offensteht, außer
soweit es schicklicherweise nicht anders geschehen kann.
7. Und sie soll auf keinen Fall
irgend jemandem, der einzutreten wünscht, geöffnet werden, wenn es ihm nicht
vom Papst oder unserem Herrn Kardinal erlaubt ist.
8. Die Schwestern sollen niemand
erlauben, weder vor Sonnenaufgang das Kloster zu betreten, noch nach
Sonnenuntergang dort zu bleiben, es sei denn, es bestehe eine offenbare,
begründete und unvermeidbare Ursache.
9. Wenn einem Bischof zur Weihe der
Äbtissin oder zur Nonnenweihe einer Schwester oder sonstwie erlaubt worden
ist, die Messe im Inneren des Klosters zu feiern, so begnüge er sich mit
möglichst wenigen und wohlgesitten Begleitern und Dienern.
10. Wenn es aber notwendig ist, daß
einige Leute das Klosterinnere betreten, um eine Arbeit vorzunehmen, dann soll
die Äbtissin gewissenhaft eine geeignete Person an die Pforte stellen, die
nur jenen zur Arbeit bestimmten Leuten und nicht anderen öffnen soll.
11. Alle Schwestern sollen eifrigst
darauf achthaben, daß sie dann von den Eintretenden nicht gesehen werden.
XII. Kapitel
Der Visitator; der Kaplan und seine
Gefährten; der Kardinalprotektor
1. Unser Visitator soll nach dem
Willen und Befehl unseres Kardinals immer vom Orden der Minderen Brüder sein.
2. Er sei ein Mann, dessen ehrbarer
Lebenswandel allgemein bekannt ist.
3. Sein Amt wird sein, die gegen die
gelobte Lebensweise begangenen Verstöße an Haupt und Gliedern zu verbessern.
4. Diesem soll erlaubt sein, in
einem allgemein zugänglichen Raum, wo er von anderen gesehen werden kann, mit
mehreren oder einzelnen das zu besprechen, was sich auf die Visitation
bezieht, so wie es ihm am besten dünkt.
5. Um der Liebe Gottes und des
seligen Franziskus willen erbitten wir von der Güte seines Ordens, wie wir es
vom genannten Minderbrüderorden gütigerweise immer gehabt haben, auch einen
Kaplan mit einem geistlichen Gefährten von gutem Ruf und vorsichtiger
Zurückhaltung und zwei Laienbrüder, Liebhaber eines heiligen und ehrbaren
Lebenswandels, zur Unterstützung unserer Armut.
6. Dem Kaplan soll nicht erlaubt
sein, ohne den Gefährten das Kloster zu betreten.
7. Wenn sie es betreten, sollen sie
sich in einem allgemein zugänglichen Raum aufhalten, daß sie sich stets
gegenseitig sehen und von den anderen gesehen werden können.
8. Für die Beichte der Kranken,
welche nicht ins Sprechzimmer gehen können, für ihre Kommunion, für die
Olung und für die Sterbegebete soll ihnen erlaubt sein, das Kloster zu
betreten.
9. Für die Leichenfeierlichkeiten
aber, die Totenämter, das Ausschachten oder Offnen oder auch das
Zurechtmachen des Grabes sollen nach Gutdünken der Äbtissin die notwendigen
und geeigneten Leute das Kloster betreten können.
10. Außerdem sollen die Schwestern
streng verpflichtet sein, stets jenen Kardinal der heiligen Römischen Kirche
als unseren Leiter, Schutzherrn und Mahner zu haben, der vom Herrn Papst für
die Minderen Brüder bestimmt ist,
11. auf daß wir, allezeit den
Füßen dieser heiligen Kirche untertan und unterworfen, feststehend im
katholischen Glauben (vgl. Kol 1, 23), für immer die Armut und Demut unseres
Herrn Jesus Christus und seiner heiligsten Mutter und das heilige Evangelium
beobachten, was wir fest versprochen haben. Amen.
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